Für ASA waren Kontrolle, Reinigung und Hygiene der Geräte stets mit der Verwendung verbunden, doch durch die Notlage infolge von Covid-19 wurde ihre Bedeutung noch deutlicher, genau gleich wie jene der Desinfektion von Behandlungsräumen und der Schutzkleidung des Physiotherapeuten.
Um eine mögliche Ausbreitung des Virus einzudämmen, werden neben dem Social Distancing auch verschiedene Maßnahmen empfohlen, die im Kapitel „Reinigung und Desinfektion“ bereits in den Unterlagen zur Verwendung der Geräte vorhanden waren.
Wenige, klar definierte Regeln, die auch für die Sicherheit des Patienten sorgen und die psychologische Lücke aufgrund der Angst vor Kontakt schließen können: regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren von Gerät und angeschlossenen Applikatoren mit einem weichen, mit nicht entzündlichem, alkoholfreiem Reinigungsmittel – bei ASA werden etwa Benzalkoniumchlorid und ESO S80 (Kombination aus Benzalkoniumchlorid und Chlorhexidindigluconat) bereits verwendet, während Isoproanol Schäden an Kunststoff-, jedoch nicht an optischen Teilen verursachen kann – getränkten Tuch und anschließendes Trocknen mit einem sauberen Tuch.
Nach einer Reihe an experimentellen Tests, die in den eigenen internen Laboren durchgeführt wurden, hat der Lieferant eine erste Liste mit empfohlenen Produkten erstellt, die in Zukunft aktualisiert werden könnte.
Mit einem umfassenden Reinigungsvorgang fortfahren und dabei eventuelle Flüssigkeitsansammlungen in den Ecken und Kanten der Brille vermeiden. Besonders wichtig ist es, den Zustand der Brille vor und nach der Anwendung der Substanz sowie vor jedem Gebrauch stets zu überprüfen und dabei den Angaben im Informationsschreiben, das dem Produkt beiliegt, zu folgen.
Besondere Vorsicht ist geboten, um die optische Gruppe nicht zu beschädigen. ASA stellt eine Reihe an Ad-hoc-Accessoires zur Verfügung, um eine gründliche Hygiene der Geräte und gleichzeitig die schnelle Verwendung zu garantieren. Ein Beispiel dafür sind die austauschbaren Lichtleiter für Mphi 75 mit genauen Anweisungen für die Wartung: Eintauchen des Lichtleiters in eine Lösung aus Wasser und Seife (alternativ kann auch ein Desinfektionstuch verwendet werden), falls nötig Verwendung einer Bürste oder eines weichen Tuchs, um eventuell vorhandene Kontaminationen zu entfernen, und anschließendes Spülen aller Teile unter fließendem warmem Wasser samt Sichtprüfung auf eventuell vorhandene Rückstände, um die Teile am Schluss mit einem sauberen Tuch zu trocknen.
„Wie auch in der Bedienungsanleitung angeführt”, ruft die Serviceabteilung von ASA in Erinnerung, „müssen die Lichtleiter bei der ersten Verwendung und nach jedem Gebrauch im Dampfautoklaven mit Standard-Desinfektionsprogrammen zwischen 134 und 138 °C und einem Druck von 2,1 bar etwa 3 bis 3,5 Minuten lang gereinigt werden“.
Für die Instandhaltung des Geräts gelten dieselben Regeln wie für Schutzkleidung des Spezialisten.
„Ohne auf eine wohlige und angenehme Atmosphäre zu verzichten, müssen die Vorgangsweisen und Schritte im Zentrum überdacht werden. Neben einer beschränkten Anzahl an Patienten, der Kontrolle der Anwesenheit aller Mitarbeiter, der Verwendung der erforderlichen PSA (Schutzmaske, Visier, Kittel, Schuhüberzüge, Handschuhe,…) ist das Desinfizieren von Räumen, Instrumenten und wiederverwendbarer PSA am Ende jeder Einheit besonders wichtig.“
Zugunsten der Sicherheit möchten wir außerdem daran erinnern, dass die Produkte von ASA wie etwa M6 und Mphi 5 für die MLS®-Lasertherapie sowie Easy Qs und PMT Qs für die Magnetfeldtherapie vom Bediener unabhängige Geräte sind: Der Physiotherapeut muss lediglich die Parameter einstellen und den Verlauf der Sitzung, die ohne Nähe oder Kontakt erfolgt, beobachten.
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Decreto Legislativo 24 febbraio 1997, n°46 Articolo 21
1. E' vietata la pubblicità verso il pubblico dei dispositivi che, secondo disposizioni adottate con decreto del Ministro della Sanità, possono essere venduti soltanto su prescrizione medica o essere impiegati eventualmente con l'assistenza di un medico o di altro professionista sanitario.
2. La pubblicità presso il pubblico dei dispositivi diversi da quelli di cui al comma 1 è soggetta ad autorizzazione del Ministero della Sanità. Sulle domande di autorizzazione esprime parere la Commissione di esperti prevista dall'articolo 6, comma 3, del decreto legislativo
30 dicembre 1992, n. 541, che a tal fine è integrata da un rappresentante del Dipartimento del Ministero della Sanità competente in materia di dispositivi medici e da uno del Ministero dell'Industria, del commercio e dell'artigianato.
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